Rechtsprechung
BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1182/20 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung in einer Opferentschädigungssache
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 11 Abs 1 S 1 Nr 11 BVG, § 1 OEG
Nichtannahmebeschluss: Regelungsanordnung im (hier: sozialgerichtlichen) Eilverfahren idR nicht für voraussichtliche Dauer des Hauptverfahrens bzw den gesamten Streitgegenstand, sondern lediglich zur Verhinderung vollendeter Tatsachen geboten - hier: Unzulässigkeit der ...
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Regelungsanordnung im (hier: sozialgerichtlichen) Eilverfahren idR nicht für voraussichtliche Dauer des Hauptverfahrens bzw den gesamten Streitgegenstand, sondern lediglich zur Verhinderung vollendeter Tatsachen geboten - hier: Unzulässigkeit der ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bei hinreichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung in einer Opferentschädigungssache (hier: Ablehnung von weiterer ambulanter Psychotherapie i.R. anerkannter Schädigungsfolgen)
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: Regelungsanordnung im (hier: sozialgerichtlichen) Eilverfahren idR nicht für voraussichtliche Dauer des Hauptverfahrens bzw den gesamten Streitgegenstand, sondern lediglich zur Verhinderung vollendeter Tatsachen geboten - hier: Unzulässigkeit der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Einstweiliger Rechtsschutz im Sozialrecht
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1182/20
Ein solcher Grundsatz kann aus Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht abgeleitet werden, weil Regelungsanordnungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorkommen sollen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ). - BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Kruzifix im Klassenzimmer
Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1182/20
Die Beschwerdeführerin hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Fachgerichte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes überspannt haben (vgl. BVerfGE 93, 1 ; BVerfGK 16, 233 ). - BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07
Fachhochschullehrer
Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1182/20
Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 126, 1 ).
- BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78
Zwangsversteigerung III
Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1182/20
Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ). - BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88
Eidespflicht
Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1182/20
Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 126, 1 ). - BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09
Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Schächten von Tieren " wegen Versagung von …
Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1182/20
Die Beschwerdeführerin hat insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Fachgerichte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes überspannt haben (vgl. BVerfGE 93, 1 ; BVerfGK 16, 233 ). - BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85
Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen …
Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1182/20
Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ). - BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug
Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 1 BvR 1182/20
Ein solcher Grundsatz kann aus Art. 19 Abs. 4 GG auch nicht abgeleitet werden, weil Regelungsanordnungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorkommen sollen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 ; 65, 1 ).
- BVerfG, 10.03.2022 - 1 BvR 484/22
Mangels substantiierten Aufzeigens einer möglichen Grundrechtsverletzung …
aa) Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 126, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1182/20 -, Rn. 3).Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 1 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2019 - 1 BvR 169/19 -, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2020 - 1 BvR 1182/20 -, Rn. 3).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.10.2021 - L 8 SO 157/21
Vorläufige existenzsichernde Leistungen für Unionsbürger; Antrag auf …
Da es sich bei einer einstweiligen Anordnung in der Regel - wie auch hier - um eine vorläufige Regelung handelt, die sich auf einen begrenzten Zeitraum bezieht, nach dem die Sachlage erneut zu bewerten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.6.2020 - 1 BvR 1182/20 - juris Rn. 4), erstreckt sie sich auf den Zeitraum ab dem Eingang des Eilantrags beim SG am 23.7.2021 bis zur Entscheidung des Beigeladenen über den Widerspruch der Antragstellerinnen gegen seinen Ablehnungsbescheid vom 7.10.2021.